Navigation und Service
[Alt + 0] - Zum Inhalt[Alt + 3] - Zur Startseite[Alt + 4] - Zur Suche[Alt + 5] - Zur Hauptnavigation[Alt + 6] - Zur Subnavigation[Alt + 7] - Kontakt

Die Auswahl einer Option im Select-Element führt auf die verknüpfte Unterseite
  • Landesrechnungshof
    • LRH - Direktor
    • Team
    • Organigramm
    • Leitbild
    • Wirkungsziele
  • Aufgaben
    • Gebarungskontrolle
    • Projektkontrolle
    • Gesamtkostenverfolgung von Projekten
    • Stellungnahme zu Landesbudget und Landesrechnungsabschluss
    • Tätigkeitsbericht
    • Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle
    • Stellungnahme zu finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen
    • Beratungsfunktion
    • Gebarungskontrolle
    • Projektkontrolle
    • Gesamtkostenverfolgung von Projekten
    • Stellungnahme zu Landesbudget und Landesrechnungsabschluss
    • Tätigkeitsbericht
    • Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle
    • Stellungnahme zu finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen
    • Beratungsfunktion
  • Rechtsgrundlagen
  • Prüfungsablauf
  • Berichte
    • Prüfberichte
    • Tätigkeitsberichte
    • Maßnahmenberichte
  • Aktuelles
  • Links
  1. Sie sind hier:
  2. Landesrechnungshof
  3. Aufgaben
  4. Gesamtkostenverfolgung von Projekten
  • Gebarungskontrolle
  • Projektkontrolle
  • Gesamtkostenverfolgung von Projekten
  • Stellungnahme zu Landesbudget und Landesrechnungsabschluss
  • Tätigkeitsbericht
  • Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle
  • Stellungnahme zu finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen
  • Beratungsfunktion
Vorlesen
  • Seite drucken
    Drucken
Feedback zu diesem Beitrag verschicken

Gesamtkostenverfolgung von Projekten und Jahresbericht (Art. 56 und 57 L-VG)

Der Landesrechnungshof hat bei Projekten, bei denen eine Projektkontrolle durchgeführt wurde, während der Projektabwicklung Kontrollen der Ist-Kosten auf ihre Übereinstimmung mit den Soll-Kosten-Berechnungen vorzunehmen (Gesamtkostenverfolgung).

Die zur Projektvorlage Verpflichteten haben dem Landesrechnungshof nach der Projektkontrolle Änderungen des Projektes bekannt zu geben und das tatsächlich zur Ausführung gelangende Projekt samt den Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen vorzulegen. Diese Kostenberechnungen sind der Gesamtkostenverfolgung zugrunde zu legen.

Weiters sind während der Projektabwicklung Quartalsberichte über die Gesamtkostenentwicklung dem Landesrechnungshof vorzulegen. Dieser hat zu prüfen, ob die Quartalsberichte mit den vorgelegten Berechnungen übereinstimmen.

Treten während der Durchführung des Projektes gegenüber der Soll-Kosten-Berechnung Überschreitungen von mehr als 20 % auf oder ist mit einer solchen Überschreitung zu rechnen, so haben die zur Projektvorlage Verpflichteten dies dem Landesrechnungshof mit ausführlicher Begründung zu melden. Kostensteigerungen, die auf die Erhöhung des Baukostenindex zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt.

Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss jährlich bis zum 31. März einen
Bericht über seine Tätigkeit im Rahmen der Gesamtkostenverfolgung vorzulegen.

Kontakt

  • Landtag Steiermark - Landesrechnungshof
  • +43 (316) 877-2250
  • Fax: +43 (316) 877-2164
  • E-Mail
  • Trauttmansdorffgasse 2
    8010 Graz

PALLAST - Public

  • Pallast-Public

Datenschutz- beauftragter

  • Josef Reinprecht
  • +43 (316) 877-4461
  • E-Mail
© 2025 Land Steiermark
TwitterFacebookInstagramYoutube
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Impressum - Barrierefreiheitserklärung - Datenschutz - Sitemap
System: icomedias

Bildergalerie