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Der Landesrechnungshof überprüfte die Vergabe von Planungsleistungen beim Projekt „Südgürtel“

Das Gesamtbeauftragungsvolumen im Prüfzeitraum (1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2015) beträgt etwa € 6,38 Mio. (brutto), das sich auf 152 Beauftragungen verteilt. Konkret wurden vom Landesrechnungshof die 23 Aufträge mit den höchsten Auftragssummen überprüft. Diese repräsentieren etwa 58 % der Gesamtbeauftragungssumme.

Beinahe drei Viertel der Auftragssumme und der Auftragsanzahl wurden in Form der Direktvergabe vergeben. Von insgesamt 58 Auftragnehmern erhielten zwei Auftragnehmer über ein Viertel der Gesamtbeauftragungen. Zudem wurde ein Auftragnehmer mit über einem Viertel des Gesamtbeauftragungsvolumens beauftragt.

Die Vollständigkeit der Vergabeakten ist nur bedingt gegeben. Die der Auswahl des Vergabeverfahrens zugrunde liegende Schätzung des Auftragswertes fehlt annähernd bei sämtlichen Vergaben. Durchgehende interne Reglungen hinsichtlich der Dokumentation des Vergabeaktes sind nicht vorhanden.

Bei 18 von 23 geprüften Vergaben handelt es sich um Direktvergaben. Bei Direktvergaben werden die Chancen des Wettbewerbes nicht genutzt. Drei an denselben Auftragnehmer separat vergebene Direktvergaben für die Leistung „Unterstützung der Projektleitung" wären bei der Auftragswertberechnung gemeinsam heranzuziehen gewesen. Von den bisher zwölf abgerechneten Direktvergaben weisen sieben eine Abrechnungssumme über dem gültigen Schwellenwert auf. Die Abrechnungssumme dieser zwölf Vergaben hat sich, bezogen auf die Hauptauftragssumme, um durchschnittlich 24,52 % erhöht.

Zwei Planungsleistungen wurden in einem Offenen Verfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2006 vergeben. Bei einer Vergabe kam das Bestbieterprinzip zur Anwendung, es fehlen jedoch wesentliche Unterlagen zum nachvollziehbaren Hergang der Entscheidungsfindung.

Positiv wird festgehalten, dass eine Begleitende Kontrolle auf Basis der Empfehlung zum Landesrechnungshof Prüfbericht „Südgürtel Projektmanagement" eingeführt wurde.

Zwei Aufträge wurden mittels Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zeitgleich demselben Auftragnehmer erteilt. Verhandlungsprotokolle sowie der Nachweis über eine Wirtschaftlichkeits-bewertung des Vergabeverfahrens sind nicht vorhanden.

In einem Fall wurde das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Bundesvergabegesetz 2006 angewandt. Der Auftrag wurde nach dem Bestbieterprinzip mit einem stark qualitätsorientierten Bewertungsschema vergeben.

Eine gesamtheitliche, konzeptive Planung der Vergaben in Form eines Vergabeplanes war nicht ersichtlich.

Der Landesrechnungshof legte den Prüfbericht am 31. Mai 2016 dem Landtag und der Landesregierung vor.

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