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Ausspielbewilligungen für Glücksspielautomaten – Verfahrensabwicklung

Der Kontrollausschuss beantragte auf Anregung der Landesregierung die „Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Erteilung der Ausspielbewilligungen für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons“ durch den Landes-rechnungshof zu überprüfen.

Die Steiermark hat im Herbst 2014 als letztes von insgesamt fünf „Erlaubnisländern" die Glücksspielnovelle 2010 des Bundes umgesetzt. Damit waren zwar die Voraussetzungen für die Beibehaltung des Glücksspiels mit Glücksspielautomaten ab 1. Jänner 2016 geschaffen, jedoch führte das späte Inkrafttreten des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes zu einem starken zeitlichen Druck in der Verfahrensabwicklung.

Bei dem Verfahren um die Erteilung von Ausspielbewilligungen handelt es sich um ein behördliches Verfahren, das nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz und nicht nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes durchzuführen ist. Jedoch sind die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung, wie sie auch im Vergaberecht anzuwenden sind, zu beachten. Die verfahrensleitende Behörde ist im Wesentlichen nach diesen Grundsätzen vorgegangen.  

Den Firmen Admiral Casinos & Entertainment AG, PA Entertainment & Automaten AG und PG Enterprise AG wurden die Ausspielbewilligungen erteilt. Der Bescheid wurde mit 14. Dezember 2015 rechtskräftig.

Kritisch gesehen werden:

  • Die Nicht-Offenlegung des Bewertungsschemas bzw. die fehlende Bekanntgabe von maßgeblichen Kriterien und deren Gewichtung im Zuge der Interessentensuche,

  • die Änderungen der Subkriterien nach Öffnung der Antragsunterlagen,

  • die fehlende Einräumung des Parteiengehörs hinsichtlich der Ergänzungsgutachten,

  • die knapp bemessene Frist für die Aufbereitung der Antragsunterlagen und

  • die Vornahme der Ergänzungsgutachten einzelner Kriterien durch die Verfahrensleiterin.


Positiv gesehen werden:

  • Die Einholung von Informationen aus anderen Bundesländern im Zuge des Vorverfahrens,

  • die Erstellung eines Fragen- und Antwortenkatalogs im Rahmen der Interessentensuche,

  • die nachvollziehbare Auswahl der Sachverständigen,

  • die Aufmerksamkeit der Verfahrensleiterin hinsichtlich der Befangenheit des 
    externen Beraters, die zur sofortigen, vorzeitigen Vertragsauflösung geführt hat

  • und die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft.


Für zukünftige Bewilligungsverfahren wird der verfahrensleitenden Behörde empfohlen, ausreichende Vorlaufzeiten für das Vor- bzw. Ermittlungsverfahren zu veranschlagen. Dies auch deshalb, um mögliche Einnahmenverluste des Landes zu vermeiden.

Das Land hat in den Jahren 2011 bis 2015 rd. € 84,1 Mio. aus der Landes-Lustbarkeitsabgabe auf Glücksspielautomaten eingenommen.

Demgegenüber stehen im selben Betrachtungsraum Transferausgaben des Landes an externe Beratungseinrichtungen in der Höhe von rd. € 12,8 Mio. für Leistungen, die anteilig auch für Spielsüchtige und deren Angehörige eingesetzt wurden.

Ab dem Jahr 2016 gilt für die Steiermark die Bundesautomaten- und VLT-Abgabe. 
Diese ist als geteilte Abgabe in Form einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlagsabgaben der Länder konzipiert.

Auf Basis des FAG 2008 hat die Steiermark auf die Stammabgabe des Bundes einen Zuschlagsabgabensatz im Ausmaß von 150 % festgesetzt und die Aufteilung des Abgabenertrags zwischen Land und Gemeinden (im Verhältnis 65:35) geregelt . Außerdem wurde im FAG 2008 ein Garantiebetrag in der Höhe von maximal € 18,1 Mio. für die Steiermark festgelegt, wovon das Land rd. € 11,77 Mio. und die Gemeinden rd. € 6,33 Mio. erhalten würden. Im Landesbudget sind für das Jahr 2016 jedoch nur € 6 Mio. veranschlagt, da erst mit Rechtskraft des Bescheides über die Erteilung der Ausspielbewilligung die Bewilligungen  für Automatensalons und Glücksspielautomaten erteilt werden konnten.

Da das FAG 2008 mit Jahresende 2016 außer Kraft  treten wird, sind sowohl die Zuschlagsabgabe als auch die Garantiebeträge nicht längerfristig geregelt. Zum Zeitpunkt der Berichterstellung lag noch keine Nachfolgeregelung vor.

Der Landesrechnungshof legte den Prüfbericht am 24. August 2016 dem Landtag und der Landesregierung vor.

Kontakt

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  • +43 (316) 877-2250
  • Fax: +43 (316) 877-2164
  • E-Mail
  • Trauttmansdorffgasse 2
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