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Olympia-Projektkontrolle rechtlich nicht möglich!

Landesrechnungshof-Direktor Heinz Drobesch gibt Stellungnahme ab:

HR Mag. Heinz Drobesch
HR Mag. Heinz Drobesch© LRH Steiermark

Gleich aus mehreren Gründen ist die Durchführung einer Projektkontrolle der „Olympia-Machbarkeitsstudie" durch den Landesrechnungshof (LRH) aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht möglich, teilt dessen Leiter, LRH-Direktor Heinz Drobesch, mit. So sei die vorliegende Machbarkeitsstudie zu den Olympischen Spielen 2026 nicht vom Land Steiermark, sondern von der Winterspiele Graz 2026 GmbH in Auftrag gegeben. Laut Firmenbuchauszug sind deren Gesellschafter die Stadt­gemeinde Schladming und die Stadt Graz.

Auch sei die Studie als Expertengutachten anzusehen und könne daher nicht als Projekt im Sinne des Landesverfassungsgesetzes angesehen werden. Zudem sei für das Tätigwerden des LRH Voraussetzung, dass bereits ein konkretes Verwaltungshandeln gesetzt wurde - zum momentanen Zeitpunkt liege jedoch keine Beschlussfassung über die Durchführung dieser Sportgroßveranstaltung unter finanzieller Beteiligung des Landes vor. Ganz im Gegenteil: Bei der gestrigen Sitzung des Landtages Steiermark wurde einstimmig beschlossen, „keine Haftungen und Garantien für die Durchführung von Olympischen Spielen und direkt damit in Zusammenhang stehenden Projekten zu übernehmen". Weiters wurde im Landtag mehrheitlich beschlossen, „keinen finanziellen Beitrag über die budgetären Möglichkeiten zukünftiger Landesbudgets im Rahmen der Budget­konsolidierung hinaus für die Durchführung von Olympischen Spielen zu leisten, um die Einhaltung des Stabilitätspaktes gewährleisten zu können". 

Hinzu komme noch, dass die Tätigkeit des LRH als unabhängiges Organ des Landtages verfassungsrechtlich ein Mitwirken an noch nicht angeschlossenem Verwaltungshandeln ausschließt, das seiner nachträglichen Kontrolle unterliegt. Und nicht zuletzt spricht gegen die Durchführung einer Projektkontrolle auch der Umstand, dass die vorliegende Machbarkeitsstudie als Entscheidungsgrundlage einem fachlichen Gutachten gleichkommt. Eine Überprüfung der darin getroffenen Aussagen durch den Landes­rechnungshof würde der Erstellung eines Gegengutachtens entsprechen. Die Erstellung von Gutachten bzw. deren Überprüfung gehört jedoch nicht zu den verfassungsgesetzlich normierten Aufgaben des Landesrechnungshofes. Eine direkte Beauftragung des Landes­rechnungshofes mit der Plausibilisierung des gegenständlichen Gutachtens im Rahmen einer durchzuführenden Projektkontrolle steht daher eindeutig im Widerspruch zu den dem Landes­rechnungshof verfassungsrechtlich eingeräumten Prüfkompetenzen.

Rückfragen: Josef Reinprecht 0664 / 85 00 187

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