Kontrolle bei Mindestsicherung kaum vorhanden

Landesrechnungshof-Kritik an widerrechtlichem und uneinheitlichem Vollzug

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) steht immer wieder im Mittelpunkt politischer Diskurse - jetzt hat sich auch der Landesrechnungshof (LRH) unter der Führung von Direktor Heinz Drobesch dieses Themas angenommen. Und da gibt es viel Luft  nach oben, geht aus dem jüngsten LRH-Bericht hervor, vor allem bei Kontrollen oder der einheitlichen Abwicklung in den Bezirksverwaltungsbehörden.

Wenn entdeckte Mängel von Prüfern des LRH als „erheblich" eingestuft werden, dann ist in der Regel Feuer am Dach. Genau das ist bei der stichprobenartigen Überprüfung des Vollzugs der BMS in den Bezirksverwaltungsbehörden geschehen, wo fehlerhafte Anwendungen von gesetzlichen Bestimmungen festgestellt wurden. So wurden beispielsweise Betreuungspflichten gegenüber Kindern ohne Rechtsgrund anerkannt oder das Einkommen von weiteren Personen im Haushalt fehlerhaft berücksichtigt. Wobei ausdrücklich im Bericht „das außergewöhnliche Engagement der BMS-Sachbearbeiter und deren gesamthaftes Bemühen um die BMS-Bezieher" gewürdigt wird.

Durch ein funktionierendes Internes Kontrollsystem wären Fehler dieser Art vermeidbar gewesen, zeigen die Prüfer auf. Doch war ein Kontroll-Mechanismus durch Vorgesetzte oder durch Einführung eines Vier-Augen-Prinzips so gut wie nicht vorhanden: Nur eine einzige von sechs genauer überprüften Bezirksverwaltungsbehörden erfüllte halbwegs die Minimalanforderungen für ein Internes Kontrollsystem, der Rest schwankte zwischen „zwar vorhanden, aber nicht standardisiert" und „kaum und nicht vorhanden".

Auch an der Fachaufsicht durch die Sozialabteilung setzt es Kritik. Zwar begrüßt der LRH die nun eingeleiteten strukturierten Kontrollen durch die Oberbehörde mit Ende 2017, hält aber auch deren späte Umsetzung fest - immerhin ist das Mindestsicherungsgesetz seit 2011 in Kraft. Und der uneinheitliche Vollzug der BMS sei auch auf unklare oder fehlende Vorgaben zurückzuführen, heißt es weiters im Prüfbericht.

Und auch auf einer dritten Ebene sollte aus Sicht des LRH steiermarkweit eine Kontroll-Instanz eingebaut werden: Diese sollte bei Verdachtsfällen gegenüber BMS-Beziehern bzw. BMS-Antragstellern tätig werden und insbesondere zu den tatsächlichen Wohnverhältnissen Erhebungen vor Ort durchführen.

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