Land trägt bei Kosten für die CIS die Hauptlast!
Der Landesrechnungshof prüfte die steirische Kreativwirtschaft
Die eigentliche Geschäftstätigkeit der Creative Industries Styria GmbH (CIS) nebst derem wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld untersuchte nun der Landesrechnungshof (LRH) unter der Leitung von Direktor Heinz Drobesch. Dabei stießen die Prüfer auf eine eklatante Unausgewogenheit bei der Finanzierung von Projekt- und Gemeinkosten.
Bei der Creative Industries Styria GmbH (CIS) handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, an der die im Landesbesitz befindliche Steirische Wirtschaftsförderungsgesellschaft (SFG) zu 80 Prozent beteiligt ist - je zehn Prozent der Anteile halten die Stadt Graz bzw. die Wirtschaftskammer Steiermark. Im Gegensatz zu dieser eher kleinen Gesellschaft ist die Anzahl der für unterschiedliche Belange zuständigen Stellen (Aufsichtsrat, SFG, Wirtschaftsabteilung des Landes und die Koordinationsstelle des Grazer Bürgermeisteramtes) unverhältnismäßig groß: Daher empfiehlt der LRH, die Aufgaben dieser Stellen zu bündeln bzw. zu reduzieren.
Außerdem stellt der LRH fest, dass zwei Drittel der Kreativ-Unternehmen im Großraum Graz angesiedelt sind, die Finanzierung der Projekte jedoch überwiegend durch das Land erfolgt. Auch trägt das Land gemeinsam mit der SFG nahezu sämtliche Gemeinkosten, sprich den Sachaufwand. Daher regt der LRH einerseits eine Neuverteilung der Finanzierungsbeiträge zwischen Land und Stadt Graz an, um diese bestehende Asymmetrie zu beseitigen. Andererseits legt der LRH nahe, die Gemeinkosten verursachergerecht auf alle Gesellschafter und Projektpartner zu verteilen. Sollte die aufgezeigte Asymmetrie der Finanzierung der CIS nicht beseitigt werden können, wären Alternativen zur Umsetzung der Leitprojekte anzudenken, etwa durch die Beauftragung externer Projektpartner. Zudem könnten generell Überlegungen angestellt werden, ob die durch die CIS bezweckte Förderung der Kreativität beispielsweise nicht auch über Förderprogramme realisierbar wäre, die unmittelbar bei der SFG installiert sind, oder über andere Förderschienen des Landes.
Auch bei der Geschäftsführerprämie ortet der LRH Handlungsbedarf. Denn die ordnungsgemäße Führung eines Rechnungswesens und eines internen Kontrollsystems stellt ohnehin eine Erfüllung gesetzlicher Pflichten dar und ist aus diesem Grund als Zielparameter für diese Prämie „ungeeignet". Die Prüfer empfehlen in diesem Zusammenhang eine Evaluierung der bestehenden Prämienregelung.