Dienstzuweisungen des Landes am Prüfstand

LRH kann nicht in allen untersuchten Fällen ein Landesinteresse nachvollziehen

Die Dienstzuweisungen von Landesbediensteten an einen anderen Rechtsträger wurden vom Landesrechnungshof (LRH) unter der Leitung von Direktor Heinz Drobesch einer Prüfung unterzogen. Dabei wurden 82 Einzelzuweisungen analysiert, aber auch diverse Gruppenzuweisungen mit 483 betroffenen Bediensteten untersucht. So mancher Fall war für die Prüfer des LRH nicht ganz nachvollziehbar.

Eine Dienstzuweisung von Landesbediensteten an Dritte ist im Steiermärkischen Zuweisungsgesetz klar geregelt: Sie ist nur dann zu bewilligen, wenn sie im Interesse des Landes liegt und wenn sie wegen einer Ausgliederung, aufgrund der besonderen Qualifikation des Bediensteten oder für eine erforderliche Aus- und Weiterbildung erfolgt. 16 geprüfte Einzelzuweisungen des Landes erfolgten mit der Begründung einer besonderen Qualifikation des Bediensteten. Aus Sicht des LRH ist aber nicht nachvollziehbar, inwieweit die Zuweisung von besonders qualifizierten Bediensteten zu einem Rechtsträger, bei dem es sich weder um eine ausgegliederte Organisationseinheit noch um eine Gesellschaft mit Beteiligung des Landes handelt, im Interesse des Landes liegt.

Sechs Zuweisungen davon überschritten überdies bereits den Zeitraum von fünf Jahren. „Bei länger andauernden Zuweisungen kann ein Interesse des Landes auch nicht mit einem zu erwartenden Erfahrungs- und Kompetenzgewinn für das Land begründet werden", heißt es dazu im Prüfbericht. Darüber hinaus sinke mit zunehmender Dauer der Zuweisung die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr in den Landesdienst.

Weiters stellte der LRH fest, dass nicht mit allen Rechtsträgern die Leistung eines Kostenbeitrages für die Personalverrechnung und -verwaltung vereinbart wurde sowie die Refundierung von Personalausgaben nicht in allen Fällen erfolgte. Der LRH vertritt jedoch die Auffassung, dass in Zeiten der Haushaltskonsolidierung bei Zuweisungen von Bediensteten auf Refundierungen nicht verzichtet werden könne. Zudem empfiehlt der LRH, anstelle einer Zuweisung die Möglichkeit eines Karenzurlaubes oder gleich die eines direkten Dienstverhältnisses mit dem jeweiligen Rechtsträger in Betracht zu ziehen.

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