Postenbesetzungen des Landes laut LRH rechtmäßig

Geschäftsführer, Prokuristen und Aufsichtsräte unter der Lupe

Bei der Auswahl jener Personen, die bei Unternehmen mit Landesbeteiligung als Geschäftsführer, Prokuristen oder Aufsichtsräte tätig sind, gibt es im Wesentlichen nichts zu bemäkeln. Zu diesem Schluss kommt der Landesrechnungshof (LRH) unter der Leitung von Direktor Heinz Drobesch. Einschränkend wird gleichzeitig aber auch vermerkt, dass die Eignung eines Bewerbers im Stellenbesetzungsverfahren zwar anhand bestimmter Kriterien, wie etwa Berufserfahrung oder persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten, plausibilisiert werden kann - darüber hinaus ist jedoch das Ergebnis einer kommissionellen Wertung, die sich nicht völlig objektivieren lässt, mitentscheidend, wer letztendlich zum Zug kommt.

Sehr umfangreich gestaltete sich die Prüfung der Postenbesetzungen in der Steiermark, die im Auftrag des Landtages Steiermark durchgeführt wurde - das spiegelt sich auch im aktuellen Prüfbericht des LRH mit seinen knapp 190 Seiten wider. In Summe wurden bei den Bestellvorgängen deren Rechtmäßigkeit festgestellt. Was den Landesamtsdirektor und die Bezirkshauptleute betrifft, so ist für deren Besetzung derzeit kein rechtlich formalisiertes Verfahren vorgesehen. Um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Besetzung von Führungskräften zu gewährleisten, möge ein verbindliches Verfahren mit Vorgaben zu Ausschreibung, Hearing bzw. Auswahl durch eine Kommission geschaffen werden.

Bei den geprüften Verfahren wurden die Regelungen der Steiermärkischen Vertragsschablonenverordnung für die Erstellung der Geschäftsführer-Verträge im Wesentlichen eingehalten, auch wurde keine Überschreitung der Entgelt-Höchstgrenze festgestellt, attestieren die Prüfer. Bei sämtlichen  Bestellungen von Prokuristen wurden die entsprechenden Beschlüsse der zuständigen Organe der Gesellschaften eingeholt. Solche lagen auch für die Bestellungen von Aufsichtsratsmitgliedern vor. Erklärungen über deren fachliche Qualifikation, über beruflich vergleichbare Funktionen sowie zu ihrer Unbefangenheit konnten, wie in der Beteiligungs-Richtlinie des Landes gefordert, im Großen und Ganzen vorgelegt werden.

Sind von den geprüften Aufsichtsräten 42 Prozent weiblichen Geschlechts, so sind es bei den bestellten Leitungsorganen lediglich zwölf Prozent. Der LRH empfiehlt daher, bei Stellenbesetzungen in leitenden Funktionen auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis hinzuwirken.

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