LRH kritisiert laxes Mahnwesen in den Gemeinden
Dritte Querschnittsprüfung bestätigt Bedarf an zeitnahen Verfahren
Mit seinem dritten Bericht über die Umsetzung der Allgemeinen Dienstverfügung sowie des Einhebungs-, Mahn- und Vollstreckungsverfahrens in ausgewählten steirischen Gemeinden beendet der Landesrechnungshof (LRH) vorerst einmal die Serie der Querschnittsprüfungen zu diesem Thema. Unter dem Strich bleibt die Erkenntnis, dass in nahezu allen Gemeinden das Mahnwesen allzu lax durchgeführt wird und bei den Dienstverfügungen Reparaturbedarf vorherrscht.
„Besonders eine Problematik zieht sich wie ein roter Faden durch all unsere Prüfberichte: Einerseits sind die Gemeinden großteils knapp bei Kassa und fordern vom Land Bedarfszuweisungen ein, um ihre Haushaltsabgänge abzudecken oder finanzielle Engpässe zu überbücken. Andererseits aber erledigen sie nicht zuvor ihre eigentlichen Hausaufgaben, nämlich bei säumigen Gemeindebürgern und ansässigen Betrieben die Schulden einzutreiben", resümiert LRH-Direktor Heinz Drobesch. In manchen Gemeinden haben sich dadurch Außenstände bis zu einer Höhe eines sechsstelligen Betrags aufsummiert. Daher wurde seitens des LRH mehrmals die Empfehlung ausgesprochen, Schulden zeitnah einzuheben, um zu verhindern, dass sie verjähren und die Gelder abgeschrieben werden müssen.
Der aktuelle LRH-Bericht betrifft diesmal die Gemeinden Hohentauern, St. Georgen am Kreischberg, Hofstätten an der Raab sowie die Marktgemeinde St. Marein im Mürztal. Eine Allgemeine Dienstverfügung - sie regelt unter anderem den Zahlungsverkehr, die Buchführung und den Umgang mit Vermögenswerten, Fremdmitteln und Unterlagen der Gemeinde - lag zwar in allen geprüften Gemeinden vor. Jedoch sind aus Sicht des LRH alle Dienstverfügungen nachzubessern; einer Gemeinde wird sogar die Überarbeitung der gesamten Dienstverfügung nahegelegt.
Hinsichtlich des Einhebungs-, Mahn- und Vollstreckungsverfahrens ortet der LRH in allen vier Gemeinden „Verbesserungspotenziale". An sie ergehen die Empfehlungen, die rechtlich vorgesehenen Kontrolltätigkeiten, Überwachungs- und Berichtspflichten im Hinblick auf das Mahn- und Vollstreckungswesen aufzunehmen, sämtliche Außenstände zu bearbeiten und die entsprechenden Verfahren gesetzeskonform zu führen.

